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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
Dokument 351 - 360 von 383 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 23d EZulV - Einzelnorm



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wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 4 BMFSFJBAFzAZustAnO - Einzelnorm



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NACH DEM BUNDESBESOLDUNGSGESETZ Dem Bundesamt wird die Entscheidung über die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes übertragen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 23e EZulV - Einzelnorm



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wird nicht neben der Stellenzulage nach Nummer 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 4 FHBLeistBV - Einzelnorm



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vergeben werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung oder Belastung zu berücksichtigen. (2) Berücksichtigungsfähig ...
- I. BMinGWidAnO - Einzelnorm



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beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden und, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung ...
- § 12a BeamtVG - Einzelnorm



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DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 12A NICHT ZU BERÜCKSICHTIGENDE ZEITEN Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 6 FHBLeistBV - Einzelnorm



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ruhegehaltfähigen Betrages der unbefristet und befristet vergebenen Leistungsbezüge insgesamt die Begrenzung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- I. BMVgZVersAnO - Einzelnorm



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) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339), übertrage ich die Befugnis, 1. die Versorgung der Beamten meines Geschäftsbereiches ...
- § 1 SVG - Einzelnorm



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63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV - Einzelnorm



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2 HÖHE DES AUSLANDSZUSCHLAGS (1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes. (2) Für Bewilligungszeiträume ...
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