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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 351 - 360 von 648 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 53 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 53 ENTSCHEIDUNGEN DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende ...
§ 69a BPolG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 69A BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ...
§ 19 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 19 ZUSTÄNDIGKEIT (1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt. (2) Für die Organisation und Durchführung der ...
§ 54 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 54 BESTANDTEILE DER LAUFBAHNPRÜFUNG Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung und 2. einer mündlichen Prüfung. * zum ...
§ 70 BPolG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 70 EINSCHRÄNKUNG VON GRUNDRECHTEN Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), ...
§ 55 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 55 GEGENSTAND UND DURCHFÜHRUNG DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG (1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren. ...
§ 21 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 21 PRÜFENDE (1) Die Klausuren der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung werden von einer oder einem Prüfenden ...
§ 56 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 56 BEWERTUNG DER KLAUSUREN (1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet. (2 ...
Eingangsformel BGS-JArbSchV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES JUGENDARBEITSSCHUTZGESETZES FÜR JUGENDLICHE POLIZEIVOLLZUGSBEAMTE IN DER BUNDESPOLIZEI (BGS-JARBSCHV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 80a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S ...
§ 57 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 57 BESTEHEN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der ...
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