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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
Dokument 351 - 360 von 636 Treffer,
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 18 InstitutsVergV - Einzelnorm



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; RISIKOAUSRICHTUNG DER VERGÜTUNGSSYSTEME (1) Vergütungssysteme für Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen zusätzlich den besonderen Anforderungen der Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entsprechen. Vergütungssysteme für Risikoträger ...
- § 7 AnfG - Einzelnorm



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geltend gemacht wird. (3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 40 SAG - Einzelnorm



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3 Nummer 16 unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes. (5) Die Abwicklungsbehörde übermittelt den Abwicklungsplan und eventuelle Änderungen an die Aufsichtsbehörde. Die zusammenfassende ...
- § 58 WuSolvV - Einzelnorm



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Adressrisiken nach den §§ 13 bis 15 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 51a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes mit ihrem jeweiligen KSA-Positionswert in Abzug gebracht werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- § 17 BauSparkG - Einzelnorm



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ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben. (3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 20 InstitutsVergV - Einzelnorm



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Schwankungen, die Einflussnahmemöglichkeit der Risikoträger und Risikoträgerinnen hierauf sowie gegebenenfalls eine gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gebilligte höhere Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung zu berücksichtigen. (2) Bei Risikoträgern oder Risikoträgerinnen ...
- § 33 KAGB - Einzelnorm



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(KAGB) § 33 WERBUNG Auf die Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung. Fußnote (+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1 u. § 66 Abs. 4 Satz 1 +++) * zum Seitenanfang ...
- § 35 WpIG - Einzelnorm



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etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes nicht über ein bei dem Wertpapierinstitut eröffneten Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder ...
- § 34 KAGB - Einzelnorm



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-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die für Rechnung eines AIF Gelddarlehen gewähren oder unverbriefte Darlehensforderungen erwerben, gilt § 14 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Fußnote (+++ § 34 Abs. 3 Nr. 8: Zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 § 54 Abs. 4 Satz 1 u. § 66 Abs. 4 Satz 1 +++) * zum ...
- § 22 BsGaV - Einzelnorm



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- BSGAV) § 22 GLOBALER HANDEL MIT FINANZINSTRUMENTEN (1) Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit denen durch Finanzinstitute auf Märkten der ganzen Welt rund um die Uhr gehandelt wird (globaler Handel mit Finanzinstrumenten), sind entsprechend § 19 zuzuordnen ...
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