zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 601 BEFRIEDIGUNG DES SCHIFFSGLÄUBIGERS (1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 152 AUFBEWAHRUNG DER GESCHÄFTSUNTERLAGEN; EINSICHT IN DIE GESCHÄFTSUNTERLAGEN (1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 296 VERZICHT AUF DIE EINBEZIEHUNG (1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 341W OFFENLEGUNG (1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 420 ZAHLUNG. FRACHTBERECHNUNG (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 501 HAFTUNG FÜR ANDERE Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 602 VORRANG DER PFANDRECHTE DER SCHIFFSGLÄUBIGER Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH §§ 153 BIS 160 ---- Fußnote (+++ §§ 153 bis 160: Weggefallen aufgrund Neuregelung gem. Art. 51 Nr. 3 G v. 10.8.2021 I 3436 mWv 1.1.2024 +++) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...