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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 69 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 69 PRÜFUNGSAKTEN UND EINSICHTNAHME (1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt. (2) In die Prüfungsakte werden
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- § 30 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 30 PRAKTISCHE PRÜFUNGEN (1) Die praktischen Prüfungen bestehen aus jeweils einer praktischen Leistungsabnahme in den Modulen 16 und 20
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- § 16 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 16 VERKEHRSSTÖRENDE EINRICHTUNGEN Der
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- § 5 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 5 DURCHFÜHRENDE BEHÖRDE Das Auswahlverfahren wird von der Bundespolizeiakademie im Auftrag des Bundespolizeipräsidiums ...
- § 70 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 70 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen
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- § 28a BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 28A EINSATZ TECHNISCHER MITTEL ZUR EIGENSICHERUNG (1) Werden Verdeckte Ermittler im Rahmen der Gefahrenabwehr nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 oder aus Gründen der Strafverfolgung tätig, dürfen
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- § 31 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 31 BESTEHEN DER PRAKTISCHEN PRÜFUNGEN Die praktischen Prüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden
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- § 17 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 17 LANDGÄNGE (1) Der Fahrzeugführer
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- § 6 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 6 ZWECK DES AUSWAHLVERFAHRENS Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber für die Aufstiegsausbildung ...
- § 32 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 32 DIPLOMARBEIT (1) Mit der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine für die Studienziele relevante
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