, umso höher die Genauigkeit.



... § 7 Nachteilsausgleich § 8 Erholungsurlaub § 9 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung § 10 Zweck des Auswahlverfahrens § 11 Zulassung zum Auswahlverfahren § 12 Auswahlkommission § 13 Gemeinsame Auswahlkommissionen ...



... des Vorbereitungsdienstes § 5 Bewertung im Vorbereitungsdienst § 6 Nachteilsausgleich § 7 Erholungsurlaub Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung § 8 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle § 9 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 10 Anforderungen ...



... und Rücktritt von Leistungstests und Prüfungen § 8 Täuschung und Ordnungsverstoß § 9 Erholungsurlaub Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung § 10 Zweck des Auswahlverfahrens § 11 Zulassung zum Auswahlverfahren § 12 Auswahlkommission § 13 Gemeinsame Auswahlkommissionen ...



... in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Rücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte ...



...



... des Vorbereitungsdienstes § 6 Bewertung im Vorbereitungsdienst § 7 Nachteilsausgleich § 8 Erholungsurlaub Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung § 9 Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle § 10 Beschäftigungsdienststelle § 11 Auswahlverfahren und Zulassung ...



... 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 4 Erholungsurlaub § 5 Einstellungsbehörden § 6 Nachteilsausgleich Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung § 7 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 8 Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente § 9 Auswahlkommission ...



... - BLV) § 4 STELLENAUSSCHREIBUNGSPFLICHT (1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Stellen ...



... EINZELMAßNAHMEN (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person ...



... , wenn 1. keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder 2. die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt ...