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Trefferliste für 'rente'
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, umso höher die Genauigkeit.
- Art I § 5 6. RAG - Einzelnorm



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und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. (2) In den Fällen, in denen für Januar 1964 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1963 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der ...
- § 9 5. RAG - Einzelnorm



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FÜR DAS JAHR 1962 (FÜNFTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 5. RAG) § 9 (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1963 an zusteht, zu geben. (2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die ...
- § 93 BEG - Einzelnorm



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FÜR OPFER DER NATIONALSOZIALISTISCHEN VERFOLGUNG (BUNDESENTSCHÄDIGUNGSGESETZ - BEG) § 93 Der Verfolgte kann an Stelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen. Bei Bemessung der Rente sind das Lebensalter des Verfolgten und die ihm nach § 92 zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen ...
- § 2 7. RAG - Einzelnorm



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, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter ...
- § 18 SVG - Einzelnorm



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zu legen. (4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Beiträgen zur Krankenversicherung ...
- § 3 7. RAG - Einzelnorm



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-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte ...
- § 93 SGB 7 - Einzelnorm



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landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst. (2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge ...
- § 11 SGB 6 - Einzelnorm



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Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung 1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen ...
- § 104 SGB 6 - Einzelnorm



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ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. (2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches ...
- § 5 7. RAG - Einzelnorm



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. An Stelle des Rentenzahlbetrags für Januar 1964 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1965. (3) In den Fällen, in denen für Januar 1965 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1964 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes ...
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