zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 71 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, wenn sie auf Grund der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 72 PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT UND PFLEGEGRAD (1) Für den Begriff der Pflegebedürftigkeit, für das Verfahren zur Ermittlung des Pflegegrades und für die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 73 KOSTENÜBERNAHME VOR PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT IM SINNE DES ELFTEN BUCHES Für Geschädigte, bei denen auf Grund eines schädigenden Ereignisses voraussichtlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 74 LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1 1. Leistungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 75 ERGÄNZENDE LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT (1) Werden schädigungsbedingte Bedarfe nach § 74 Nummer 1 nur teilweise gedeckt, werden die über ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 76 HÄUSLICHE PFLEGE IM ARBEITGEBERMODELL (1) Stellen Geschädigte die häusliche Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte auf Grundlage ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 77 ZUSTÄNDIGKEIT (1) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach diesem Buch werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der folgenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 78 WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die im Rahmen der Leistungserbringung von Pflegekassen nach § 77 Absatz 2 und 3 erlassen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 79 DATENÜBERMITTLUNG Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches in entsprechender Anwendung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 80 ERSTATTUNG AN PFLEGEKASSEN (1) Den Pflegekassen werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen ...