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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 361 - 370 von 481 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 194 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 194 INHALT DES FORMWECHSELBESCHLUSSES (1) In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden: 1. die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; 2. der Name oder die Firma des Rechtsträgers ...
§ 291 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 291 MÖGLICHKEIT DES FORMWECHSELS (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform ...
§ 8 DGBankUmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 8 ERSTE HAUPTVERSAMMLUNG Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein. Diese Hauptversammlung wählt ...
§ 2 DSLBUmwG - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 2 WIRKUNGEN DER UMWANDLUNG FÜR DIE ANTEILSINHABER Die Anteilsinhaber der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank übernehmen ...
§ 10 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 10 BESTELLUNG DER VERSCHMELZUNGSPRÜFER (1) Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten ...
§ 97 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 97 PFLICHTEN DER VERTRETUNGSORGANE DER ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGER (1) Die Satzung der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans jedes der übertragenden Rechtsträger aufzustellen und zu unterzeichnen ...
§ 195 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 195 BEFRISTUNG UND AUSSCHLUß VON KLAGEN GEGEN DEN FORMWECHSELBESCHLUSS (1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Eine Klage gegen die ...
§ 292 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 292 VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER VERSAMMLUNG DER OBERSTEN VERTRETUNG (1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § ...
§ 9 DGBankUmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) § 9 AUSGABE GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe ...
§ 3 DSLBUmwG - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 3 SATZUNG Die Satzung der Aktiengesellschaft wird im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des Aktiengesetzes ...
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