zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 79 EINRICHTUNG AUTOMATISIERTER VERFAHREN AUF ABRUF (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 80 VERARBEITUNG VON SOZIALDATEN IM AUFTRAG (1) Die Erteilung eines Auftrags im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verarbeitung von Sozialdaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 81 RECHT AUF ANRUFUNG, BEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ (1) Ist eine betroffene Person der Ansicht, bei der Verarbeitung ihrer Sozialdaten in ihren Rechten verletzt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 81A GERICHTLICHER RECHTSSCHUTZ (1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und dem oder der Bundesbeauftragten oder der nach Landesrecht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 81B KLAGEN GEGEN DEN VERANTWORTLICHEN ODER AUFTRAGSVERARBEITER (1) Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 81C ANTRAG AUF GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG BEI ANGENOMMENER EUROPARECHTSWIDRIGKEIT EINES ANGEMESSENHEITSBESCHLUSSES DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION Hält der oder die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 82 INFORMATIONSPFLICHTEN BEI DER ERHEBUNG VON SOZIALDATEN BEI DER BETROFFENEN PERSON (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 82A INFORMATIONSPFLICHTEN, WENN SOZIALDATEN NICHT BEI DER BETROFFENEN PERSON ERHOBEN WURDEN (1) Die Pflicht einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle zur ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 83 AUSKUNFTSRECHT DER BETROFFENEN PERSONEN (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SOZIALVERWALTUNGSVERFAHREN UND SOZIALDATENSCHUTZ - (SGB X) § 84 RECHT AUF BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG, EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG UND WIDERSPRUCH (1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung ...