zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 6 GRUNDKAPITAL Das Grundkapital muß auf einen Nennbetrag in Euro lauten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 92 VORSTANDSPFLICHTEN BEI VERLUST, ÜBERSCHULDUNG ODER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 187 ZUSICHERUNG VON RECHTEN AUF DEN BEZUG NEUER AKTIEN (1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden. (2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 283 PERSÖNLICH HAFTENDE GESELLSCHAFTER Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über 1. die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 7 MINDESTNENNBETRAG DES GRUNDKAPITALS Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist fünfzigtausend Euro. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 93 SORGFALTSPFLICHT UND VERANTWORTLICHKEIT DER VORSTANDSMITGLIEDER (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 188 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DER DURCHFÜHRUNG (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 284 WETTBEWERBSVERBOT (1) Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne ausdrückliche Einwilligung der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats weder im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 8 FORM UND MINDESTBETRÄGE DER AKTIEN (1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 94 STELLVERTRETER VON VORSTANDSMITGLIEDERN Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *