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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTRONIKER FÜR MASCHINEN UND ANTRIEBSTECHNIK NACH DEM BERUFSBILDUNGSGESETZ UND ZUR ELEKTRONIKERIN FÜR MASCHINEN UND ANTRIEBSTECHNIK NACH DEM BERUFSBILDUNGSGESETZ* (ELEKTROMASCHINENBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG BBIG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTRONIKER FÜR MASCHINEN UND ANTRIEBSTECHNIK NACH DER HANDWERKSORDNUNG UND ZUR ELEKTRONIKERIN FÜR MASCHINEN UND ANTRIEBSTECHNIK NACH DER HANDWERKSORDNUNG* (ELEKTROMASCHINENBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG HWO - ELEKMASCHBHWOAUSBV ...
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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTRONIKER FÜR MASCHINEN UND ANTRIEBSTECHNIK NACH DER HANDWERKSORDNUNG UND ZUR ELEKTRONIKERIN FÜR MASCHINEN UND ANTRIEBSTECHNIK NACH DER HANDWERKSORDNUNG* (ELEKTROMASCHINENBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG HWO - ELEKMASCHBHWOAUSBV ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINOPTIKER UND ZUR FEINOPTIKERIN* (FEINOPTIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FEINOAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MUSIKFACHHÄNDLER/ZUR MUSIKFACHHÄNDLERIN *) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR KURIER-, EXPRESS- UND POSTDIENSTLEISTUNGEN § 10 FORTSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINOPTIKER UND ZUR FEINOPTIKERIN* (FEINOPTIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FEINOAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINOPTIKER UND ZUR FEINOPTIKERIN (Fundstelle: BGBl. 2024 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN MÜHLEN- UND GETREIDEWIRTSCHAFT UND ZUR VERFAHRENSTECHNOLOGIN MÜHLEN- UND GETREIDEWIRTSCHAFT* (MÜHGETREIWITECHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. ...