zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 6 WIEDERVERWENDUNG NACH BEENDIGUNG DES MANDATS (1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 103A STEUERENTLASTUNG FÜR AUSLÄNDISCHE STREITKRÄFTE UND HAUPTQUARTIERE (NATO) (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 7 DIENSTZEITEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST (1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23 Abs. 5 verzögert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 103B STEUERENTLASTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DER GEMEINSAMEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK(GSVP) (1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 8 BEAMTE AUF ZEIT, RICHTER, SOLDATEN UND ANGESTELLTE DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES (1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 104 STEUERVERGÜTUNG FÜR DIPLOMATENBENZIN UND -DIESELKRAFTSTOFF (1) Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 9 HOCHSCHULLEHRER (1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSVERHÄLTNISSE DER MITGLIEDER DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES (ABGEORDNETENGESETZ - ABGG) § 10 WAHLBEAMTE AUF ZEIT Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen. * zum Seitenanfang * Impressum ...