zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111H WIRKUNG DER VOLLZIEHUNG DES VERMÖGENSARRESTES (1) Die Vollziehung des Vermögensarrestes in einen Gegenstand hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Sicherungsrecht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 15B ANERKENNUNG ALS PRÜFER ODER ALS PRÜFSTELLE FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111I INSOLVENZVERFAHREN (1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 15C ANERKENNUNG ALS PRÜFER ODER ALS PRÜFSTELLE FÜR DEN TEILBEREICH ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111J VERFAHREN BEI DER ANORDNUNG DER BESCHLAGNAHME UND DES VERMÖGENSARRESTES (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 16 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG ALS ARZT ODER PSYCHOLOGE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111K VERFAHREN BEI DER VOLLZIEHUNG DER BESCHLAGNAHME UND DES VERMÖGENSARRESTES (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 16A ANTRAG AUF ANERKENNUNG ALS ARZT ODER PSYCHOLOGE ODER ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111L MITTEILUNGEN (1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 16B BEFRISTUNG UND VERLÄNGERUNG DER ANERKENNUNG ALS ARZT ...