zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 82 ANSPRUCH UND UMFANG (1) Ist als Schädigungsfolge hochgradige Sehbehinderung nach Teil A Nummer 6 Buchstabe d der Versorgungsmedizin-Verordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 83 MONATLICHE ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNG (1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von 1. 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 84 ABFINDUNG (1) Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 85 MONATLICHE ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNG AN WITWEN UND WITWER SOWIE AN PARTNER EINER EHEÄHNLICHEN GEMEINSCHAFT (1) Eine monatliche Entschädigungszahlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 86 ABFINDUNG FÜR WITWEN UND WITWER (1) Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. Der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 87 MONATLICHE ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNG AN WAISEN (1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 88 MONATLICHE ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNG AN HINTERBLIEBENE ELTERN (1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 89 VORAUSSETZUNG UND HÖHE (1) Hat eine Geschädigte oder ein Geschädigter infolge der gesundheitlichen Schädigung einen Einkommensverlust, so erhält ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 90 FESTSTELLUNG (1) Der Berufsschadensausgleich ist bei monatlich feststehendem Einkommen endgültig festzustellen. Bei monatlich nicht feststehendem ...