zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 61 GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DURCH EINE NIEDERLASSUNG ODER IM DIENSTLEISTUNGSVERKEHR (1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 161 UNFALLVERSICHERUNG MIT PRÄMIENRÜCKGEWÄHR (1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 243B ÜBERTRAGUNG VON BESTÄNDEN AUF EINE EINRICHTUNG, DEREN HERKUNFTSSTAAT EIN ANDERER MITGLIED- ODER VERTRAGSSTAAT IST (1) Jeder Vertrag, durch den der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 330 MELDUNGEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Europäischen Kommission 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) ANLAGE 7 (ZU § 17 ABSATZ 1) (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 277, S. 50 – 61)PDF-Dokument wird in eigenem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 62 BEAUFSICHTIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT (1) Die Finanzaufsicht über die Geschäftstätigkeit im Sinne des § 61 obliegt allein der Aufsichtsbehörde des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 162 DECKUNGSRÜCKSTELLUNG FÜR HAFTPFLICHT- UND UNFALL-RENTEN Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 244 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 331 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 65 Absatz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 63 BESTANDSÜBERTRAGUNGEN (1) Ein Vertrag, durch den ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ganz oder teilweise ...