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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 55 VERSTÄRKTE SORGFALTSPFLICHTEN Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 155 PRÄMIENÄNDERUNGEN (1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 239 VERMÖGENSANLAGE (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden. Sie haben dafür zu sorgen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 326 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER AUFSICHTSBEHÖRDEN (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der Europäischen Kommission und den Aufsichtsbehörden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 56 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 156 VERANTWORTLICHER AKTUAR IN DER KRANKENVERSICHERUNG (1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 240 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Pensionsfonds, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 327 ZUSAMMENARBEIT BEI ÖRTLICHEN PRÜFUNGEN (1) Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung eines ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 57 VERSICHERUNGSGESCHÄFTE ÜBER NIEDERLASSUNGEN ODER IM DIENSTLEISTUNGSVERKEHR (1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maßgabe der §§ 58 und 59 das ...