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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 127 AMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 127 (1) Arzneimittel, die sich am 1. Februar 1987 im Verkehr befinden und den Kennzeichnungsvorschriften des § 10 unterliegen, müssen ein Jahr nach der ersten auf den 1. Februar 1987
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- § 7 MedCanG - Einzelnorm



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ZWECKEN (MEDIZINAL-CANNABISGESETZ - MEDCANG) § 7 ANTRAG (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. (2) Der Antrag hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten: 1. Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person ...
- § 4 HWG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE WERBUNG AUF DEM GEBIETE DES HEILWESENS (HEILMITTELWERBEGESETZ - HWG) § 4 (1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, 2. die Bezeichnung des Arzneimittels ...
- § 16 DiGAV - Einzelnorm



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IN DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIGAV) § 16 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Eine Änderung oder ...
- § 17 DiGAV - Einzelnorm



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plausible Begründung nach § 14 sowie das Evaluationskonzept nach § 15 für eine vorläufige Aufnahme ausreichend, entscheidet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen per Bescheid. Der Bescheid enthält insbesondere Angaben zur Dauer der Aufnahme ...
- § 55 AMG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 55 ARZNEIBUCH (1) Das Arzneibuch ist eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bekannt gemachte Sammlung ...
- § 22 DiGAV - Einzelnorm



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-VERORDNUNG - DIGAV) § 22 BEKANNTMACHUNG DES VERZEICHNISSES FÜR DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN IM BUNDESANZEIGER (1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger nach § 139e Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt zu machen: 1. die Errichtung ...
- § 18 DiPAV - Einzelnorm



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-VERORDNUNG - DIPAV) § 18 BEKANNTMACHUNG DES VERZEICHNISSES FÜR DIGITALE PFLEGEANWENDUNGEN IM BUNDESANZEIGER (1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen: 1. die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen, 2. die Bildung ...
- § 136 AMG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 136 (1) Für Arzneimittel, bei denen die nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beantragte Verlängerung bereits erteilt worden ist, sind die in § 105 Abs. 4a Satz 1 bezeichneten Unterlagen spätestens
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- § 52 TAMG - Einzelnorm



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zu den Aufzeichnungen nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 weitere Aufzeichnungen über den Erwerb, die Aufbewahrung und den Verbleib der Arzneimittel sowie Nachweise über die Anwendung der Arzneimittel zu führen haben, soweit dies geboten ist, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Arzneimittel ...
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