zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 503 SCHADENSFESTSTELLUNGSKOSTEN Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 604 RANGORDNUNG DER PFANDRECHTE UNTER DERSELBEN NUMMER (1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forderungen haben die Pfandrechte für die unter derselben Nummer genannten Forderungen ohne ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 74A (1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 162 (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten. (2) Diese Vorschriften finden im Falle des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 299 STICHTAG FÜR DIE AUFSTELLUNG (1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen. (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 342 ANWENDUNGSBEREICH (1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 423 LIEFERFRIST Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 504 HAFTUNGSHÖCHSTBETRAG BEI GÜTERSCHÄDEN (1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 605 EINJÄHRIGE VERJÄHRUNGSFRIST Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; 2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; 3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis HANDELSGESETZBUCH § 74B (1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen. (2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden ...