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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- Act on the Protection of Mothers at Work, in Training and at University (Maternity Protection Act - MuSchG)



- Übersetzung durch die Sprachendienste des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums für Gesundheit in Zusammenarbeit mit Proverb OHG, Stuttgart Entnommen aus: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Leitfaden zum Mutterschutz, 17. Auflage
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- § 30 FuAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEREITSTELLUNG VON FUNKANLAGEN AUF DEM MARKT 1 (FUNKANLAGENGESETZ - FUAG) § 30 PFLICHTEN DER BUNDESNETZAGENTUR BEI FUNKANLAGEN, VON DENEN EINE GEFAHR AUSGEHT, BEI MAßNAHMEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem
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- § 6 BSIZertV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN DER ERTEILUNG VON SICHERHEITSZERTIFIKATEN UND ANERKENNUNGEN DURCH DAS BUNDESAMT FÜR SICHERHEIT IN DER INFORMATIONSTECHNIK 1 (BSI-ZERTIFIZIERUNGS- UND -ANERKENNUNGSVERORDNUNG - BSIZERTV) § 6 MITWIRKUNGSOBLIEGENHEIT DES ANTRAGSTELLERS
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- § 49 GtDFmEloAufklVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST DER FERNMELDE- UND ELEKTRONISCHEN AUFKLÄRUNG DES BUNDES (GTDFMELOAUFKLVDV) § 49 ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche
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- § 56 GWB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 56 ANHÖRUNG, AKTENEINSICHT, MÜNDLICHE VERHANDLUNG (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Form der Anhörung entscheidet die Kartellbehörde nach pflichtgemäßem
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- § 14 ÖDAPrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DEN STAATLICH ANERKANNTEN AUSBILDUNGSBERUFEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES (ÖFFENTLICHER-DIENST-ABSCHLUSSPRÜFUNGSVERORDNUNG - ÖDAPRV) § 14 AUSSCHLUSS VON DER MITWIRKUNG BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE
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- § 14 See-BV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÄHIGUNGEN DER SEELEUTE IN DER SEESCHIFFFAHRT * (SEELEUTE-BEFÄHIGUNGSVERORDNUNG - SEE-BV) § 14 AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG ALS BERUFSEINGANGSPRÜFUNGEN Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt
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- § 13 KWKAusV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON AUSSCHREIBUNGEN ZUR ERMITTLUNG DER HÖHE DER ZUSCHLAGSZAHLUNGEN FÜR KWK-ANLAGEN UND FÜR INNOVATIVE KWK-SYSTEME (KWK-AUSSCHREIBUNGSVERORDNUNG - KWKAUSV) § 13 AUSSCHLUSS VON BIETERN (1) Die ausschreibende Stelle muss Bieter
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- § 49a ERegG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EISENBAHNREGULIERUNGSGESETZ (EREGG) § 49A VERFAHREN ZUR GENEHMIGUNG VON RAHMENVERTRÄGEN (1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag
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- § 18 TierGesG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VORBEUGUNG VOR UND BEKÄMPFUNG VON TIERSEUCHEN (TIERGESUNDHEITSGESETZ - TIERGESG) § 18 ENTFALLEN DER ENTSCHÄDIGUNG (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung
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