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Trefferliste für 'bgb'
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- § 1850 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1850 GENEHMIGUNG FÜR RECHTSGESCHÄFTE ÜBER GRUNDSTÜCKE UND SCHIFFE Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung
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- § 36 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 36 BERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 1851 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1851 GENEHMIGUNG FÜR ERBRECHTLICHE RECHTSGESCHÄFTE Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses
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- § 37 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 37 BERUFUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich
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- § 1852 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1852 GENEHMIGUNG FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RECHTSGESCHÄFTE Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung,
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- § 38 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 38 MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 1853 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1853 GENEHMIGUNG BEI VERTRÄGEN ÜBER WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute
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- § 39 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 39 AUSTRITT AUS DEM VEREIN (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer
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- § 1854 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1854 GENEHMIGUNG FÜR SONSTIGE RECHTSGESCHÄFTE Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird
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- § 40 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 40 NACHGIEBIGE VORSCHRIFTEN Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt
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