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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 111m StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111M VERWALTUNG BESCHLAGNAHMTER ODER GEPFÄNDETER GEGENSTÄNDE (1) Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft
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- § 17 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 17 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN
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- § 111n StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111N HERAUSGABE BEWEGLICHER SACHEN (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr
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- § 18 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 18 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERWACHUNG (1) Jede anerkannte
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- § 111o StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111O VERFAHREN BEI DER HERAUSGABE (1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht. (2)
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- § 19 TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 19 KONTROLLEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (1) Die zuständige
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- § 111p StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111P NOTVERÄUßERUNG (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder
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- § 19a TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 19A AUSSETZUNG UND ENTZIEHUNG EINES TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINS
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- § 111q StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 111Q BESCHLAGNAHME VON VERKÖRPERUNGEN EINES INHALTS UND VORRICHTUNGEN (1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches
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- § 19b TfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER FAHRBERECHTIGUNG AN TRIEBFAHRZEUGFÜHRER SOWIE DIE ANERKENNUNG VON PERSONEN UND STELLEN FÜR AUSBILDUNG UND PRÜFUNG (TRIEBFAHRZEUGFÜHRERSCHEINVERORDNUNG - TFV) § 19B MAßNAHMEN BEI WEGFALL DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG
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