zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG VON VORRUHESTANDSLEISTUNGEN (VORRUHESTANDSGESETZ - VRG) § 4 DYNAMISIERUNG DES ZUSCHUSSES Der Zuschuß zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 5 BEITRAGSBEMESSUNG UND ZUSCHLAG FÜR VERWALTUNGSKOSTEN (1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG VON VORRUHESTANDSLEISTUNGEN (VORRUHESTANDSGESETZ - VRG) § 5 ERLÖSCHEN UND UNTERBRECHUNG DES ANSPRUCHS (1) Der Anspruch auf den Zuschuß erlischt 1. mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 6 JAHRESZIELAUSSTATTUNG (1) Um sicherzustellen, dass die Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG VON VORRUHESTANDSLEISTUNGEN (VORRUHESTANDSGESETZ - VRG) § 6 NEBENTÄTIGKEIT (1) Der Anspruch auf den Zuschuß 1. ruht während der Zeit, in der der ausgeschiedene Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 7 BERECHNUNGSFORMEL (1) Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet: C i = max ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG VON VORRUHESTANDSLEISTUNGEN (VORRUHESTANDSGESETZ - VRG) § 7 SCHUTZVORSCHRIFTEN (1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer nach Vollendung des 58. Lebensjahres gegenüber seinem Arbeitgeber zur Inanspruchnahme von Vorruhestandsgeld berechtigt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 8 BESTIMMUNG DES AGGREGIERTEN RISIKOGEWICHTS (1) Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG VON VORRUHESTANDSLEISTUNGEN (VORRUHESTANDSGESETZ - VRG) § 8 AUSGLEICHSKASSEN, GEMEINSAME EINRICHTUNGEN (1) Werden die Vorruhestandsleistungen auf Grund eines Tarifvertrags von einer Ausgleichskasse der Arbeitgeber erbracht oder werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 9 RISIKOKATEGORIEN, RISIKOINDIKATOREN UND RISIKOGEWICHTUNG (1) Für die Einschätzung des Risikos des ...