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Trefferliste für 'rente'
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- § 913 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 913 ZAHLUNG DER ÜBERBAURENTE (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu
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- § 24 KVLG 1989 - Einzelnorm



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Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger, 5. mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über den Wegfall des Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte unanfechtbar geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine dieser Leistungen ...
- § 4 9. RAG - Einzelnorm



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AUS DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG (NEUNTES RENTENANPASSUNGSGESETZ - 9. RAG) § 4 (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,08 und der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung ...
- § 59 SGB 11 - Einzelnorm



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, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der ...
- § 90 SGB 6 - Einzelnorm



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Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner ...
- § 2 11. RAG - Einzelnorm



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, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes ...
- § 27 BEG - Einzelnorm



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) der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes ausweisen. Für die Bestimmung des Hundertsatzes des Ruhegehalts, der als Rente zu zahlen ist, können Pauschsätze aufgestellt werden. (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die monatlichen Mindestbeträge ...
- § 100 SVG - Einzelnorm



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erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. sie wegen a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt ...
- § 18 FANG - Einzelnorm



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11 sowie § 81a des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes gelten entsprechend. (5) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1961 beantragt wird, rückwirkend, jedoch nicht für eine Zeit vor dem Inkrafttreten ...
- § 3 11. RAG - Einzelnorm



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-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte ...
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