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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'

Dokument 381 - 390 von 470 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 251 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 251 VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER VERSAMMLUNG DER ANTEILSINHABER (1) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend ...
§ 352 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 352 EINGELEITETE UMWANDLUNGEN. UMSTELLUNG AUF DEN EURO (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag oder eine Erklärung ...
§ 59 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 59 VERSCHMELZUNGSBESCHLÜSSE Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für ...
§ 155 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 155 WIRKUNGEN DER AUSGLIEDERUNG Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. Das Erlöschen ...
§ 252 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 252 BESCHLUß DER VERSAMMLUNG DER ANTEILSINHABER (1) Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung bedarf, wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung ...
§ 353 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 353 ENTHAFTUNG BEI ALTVERBINDLICHKEITEN Die §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173, 224, 237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn 1. die Umwandlung danach in ...
§ 60 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 60 PRÜFUNG DER VERSCHMELZUNG, BESTELLUNG DER VERSCHMELZUNGSPRÜFER Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § ...
§ 156 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 156 HAFTUNG DES EINZELKAUFMANNS Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
§ 253 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 253 INHALT DES FORMWECHSELBESCHLUSSES (1) In dem Formwechselbeschluss muß auch die Satzung der Genossenschaft enthalten sein. Eine Unterzeichnung der Satzung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich. (2) Der Formwechselbeschluss ...
§ 354 UmwG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 354 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER AKTIONÄRSRECHTERICHTLINIE, ZUM DRITTEN GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES UMWANDLUNGSGESETZES UND ZUM FINANZMARKTINTEGRITÄTSSTÄRKUNGSGESETZ (1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt ...
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