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Trefferliste für 'aeg'
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- § 9a AEG - Einzelnorm



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- § 9b AEG - Einzelnorm



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- § 10 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 10 BEFÖRDERUNGSPFLICHT; MITNAHME VON FAHRRÄDERN (1) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen
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- § 10a AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 10A ZENTRALE ANLAUFSTELLE FÜR PERSONEN MIT BEHINDERUNGEN UND PERSONEN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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- § 11 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 11 ABGABE UND STILLLEGUNG VON EISENBAHNINFRASTRUKTUREINRICHTUNGEN, BETRIEBSPFLICHT (1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet
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- § 11a AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 11A ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG ERNEUERBARER ENERGIEN Bei dem Bau oder der Änderung von Eisenbahnanlagen sollen zur Förderung der Klimaziele des Bundes diese Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden
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- § 12 AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 12 TARIFE (1) Tarife sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfassen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind verpflichtet
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- § 12a AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 12A FAHRGASTINFORMATIONEN (1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, unverzüglich alle
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- § 12b AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 12B ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION BEI ERSTATTUNGS- UND ENTSCHÄDIGUNGSANTRÄGEN NACH DER VERORDNUNG (EU) 2021/782 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben den Fahrgästen zum Einreichen von Anträgen, die Erstattungen oder
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- § 12c AEG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINES EISENBAHNGESETZ (AEG) § 12C NACHWEIS DER BEHINDERUNG Steht den Fahrgästen nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2021/782 wegen einer Behinderung das Recht zu, einen Fahrausweis im Zug zu erwerben, so können die Eisenbahnverkehrsunternehmen
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