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Trefferliste für 'abrechnung'
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- § 17 PflAFinV - Einzelnorm



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NACH DEM PFLEGEBERUFEGESETZ SOWIE ZUR DURCHFÜHRUNG STATISTISCHER ERHEBUNGEN (PFLEGEBERUFE-AUSBILDUNGSFINANZIERUNGSVERORDNUNG - PFLAFINV) § 17 ABRECHNUNG DER UMLAGEBETRÄGE (1) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes legen der zuständigen Stelle bis ...
- § 287f SGB 6 - Einzelnorm



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BUCH (VI) - GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 18. DEZEMBER 1989, BGBL. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 287F GETRENNTE ABRECHNUNG Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ...
- § 300 SGB 5 - Einzelnorm



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SOZIALGESETZBUCH (SGB) FÜNFTES BUCH (V) - GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 20. DEZEMBER 1988, BGBL. I S. 2477) § 300 ABRECHNUNG DER APOTHEKEN UND WEITERER STELLEN (1) Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung ...
- § 31 RentSV - Einzelnorm



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RENTENVERSICHERUNG UND ANDERER SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER DURCH DEN RENTEN SERVICE DER DEUTSCHEN POST AG (RENTEN SERVICE VERORDNUNG - RENTSV) § 31 ABRECHNUNG (1) Der Renten Service stellt die Vorschüsse, die ausgeführten Zahlungen und sonstige für die Festsetzung der weiteren Vorschüsse oder die Abrechnung ...
- § 8 BNV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 8 ABRECHNUNG ÜBER DIE VERGÜTUNG AUS NEBENTÄTIGKEITEN Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen ...
- § 35 RentSV - Einzelnorm



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SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER DURCH DEN RENTEN SERVICE DER DEUTSCHEN POST AG (RENTEN SERVICE VERORDNUNG - RENTSV) § 35 FÄLLIGKEIT, VORSCHÜSSE UND ABRECHNUNG (1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig. (2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen ...
- § 19 FAG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN FINANZAUSGLEICH ZWISCHEN BUND UND LÄNDERN (FINANZAUSGLEICHSGESETZ - FAG) § 19 VOLLZUG UND ABRECHNUNG DER AUSGLEICHSJAHRE VOR DEM 1. JANUAR 2020 Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
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- § 24 AVBFernwärmeV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERSORGUNG MIT FERNWÄRME (AVBFERNWÄRMEV) § 24 ABRECHNUNG, PREISÄNDERUNGSKLAUSELN (1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen
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- § 2 FinAusglG1970DV 2 - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES ÜBER DEN FINANZAUSGLEICH ZWISCHEN BUND UND LÄNDERN IM AUSGLEICHSJAHR 1970 § 2 ABRECHNUNG DES FINANZAUSGLEICHS UNTER DEN LÄNDERN IM AUSGLEICHSJAHR 1970 Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt: 1. als endgültige Ausgleichsbeiträge ...
- § 2 FinAusglG2013DV 2 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES FINANZAUSGLEICHSGESETZES IM AUSGLEICHSJAHR 2013 § 2 ABRECHNUNG DES FINANZAUSGLEICHS UNTER DEN LÄNDERN IM AUSGLEICHSJAHR 2013 Für das Ausgleichsjahr 2013 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt
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