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Trefferliste für 'bdsg'
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- § 67 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 67 DURCHFÜHRUNG EINER DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich
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- § 68 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 68 ZUSAMMENARBEIT MIT DER ODER DEM BUNDESBEAUFTRAGTEN Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 69 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 69 ANHÖRUNG DER ODER DES BUNDESBEAUFTRAGTEN (1) Der Verantwortliche hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzuhören, wenn 1. aus einer Datenschutz
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- § 70 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 70 VERZEICHNIS VON VERARBEITUNGSTÄTIGKEITEN (1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben
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- § 71 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 71 DATENSCHUTZ DURCH TECHNIKGESTALTUNG UND DATENSCHUTZFREUNDLICHE VOREINSTELLUNGEN (1) Der Verantwortliche hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung
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- § 72 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 72 UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VERSCHIEDENEN KATEGORIEN BETROFFENER PERSONEN Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen
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- § 73 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 73 UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN TATSACHEN UND PERSÖNLICHEN EINSCHÄTZUNGEN Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen
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- § 74 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 74 VERFAHREN BEI ÜBERMITTLUNGEN (1) Der Verantwortliche hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst
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- § 75 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 75 BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG PERSONENBEZOGENER DATEN SOWIE EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG (1) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) Der Verantwortliche hat personenbezogene
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- § 76 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 76 PROTOKOLLIERUNG (1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren: 1. Erhebung, 2. Veränderung, 3. Abfrage, 4
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