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Trefferliste für 'bdsg'
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- § 50 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 50 VERARBEITUNG ZU ARCHIVARISCHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND STATISTISCHEN ZWECKEN Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 45 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet
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- § 51 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 51 EINWILLIGUNG (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nach einer Rechtsvorschrift auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen
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- § 52 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 52 VERARBEITUNG AUF WEISUNG DES VERANTWORTLICHEN Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des
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- § 53 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 53 DATENGEHEIMNIS Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das
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- § 54 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 54 AUTOMATISIERTE EINZELENTSCHEIDUNG (1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich
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- § 55 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 55 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU DATENVERARBEITUNGEN Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen
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- § 56 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 56 BENACHRICHTIGUNG BETROFFENER PERSONEN (1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen
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- § 57 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 57 AUSKUNFTSRECHT (1) Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu
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- § 58 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 58 RECHTE AUF BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG SOWIE EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen
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- § 59 BDSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESDATENSCHUTZGESETZ (BDSG) § 59 VERFAHREN FÜR DIE AUSÜBUNG DER RECHTE DER BETROFFENEN PERSON (1) Der Verantwortliche hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher
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