, umso höher die Genauigkeit.



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 10 VORAUSSETZUNG DER ERNENNUNG AUF LEBENSZEIT Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 11 NICHTIGKEIT DER ERNENNUNG (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 12 RÜCKNAHME DER ERNENNUNG (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 13 GRUNDSATZ Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 14 ABORDNUNG (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 15 VERSETZUNG (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 16 UMBILDUNG EINER KÖRPERSCHAFT (1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 17 RECHTSFOLGEN DER UMBILDUNG (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 18 RECHTSSTELLUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN (1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 19 RECHTSSTELLUNG DER VERSORGUNGSEMPFÄNGERINNEN UND VERSORGUNGSEMPFÄNGER (1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend ...