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Trefferliste für 'beamtstg'

Dokument 31 - 40 von 67 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 10 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 10 VORAUSSETZUNG DER ERNENNUNG AUF LEBENSZEIT Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die ...
§ 11 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 11 NICHTIGKEIT DER ERNENNUNG (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer ...
§ 12 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 12 RÜCKNAHME DER ERNENNUNG (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung ...
§ 13 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 13 GRUNDSATZ Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie ...
§ 14 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 14 ABORDNUNG (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden ...
§ 15 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 15 VERSETZUNG (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder ...
§ 16 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 16 UMBILDUNG EINER KÖRPERSCHAFT (1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft ...
§ 17 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 17 RECHTSFOLGEN DER UMBILDUNG (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft ...
§ 18 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 18 RECHTSSTELLUNG DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN (1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten ...
§ 19 BeamtStG - Einzelnorm**
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES STATUSRECHTS DER BEAMTINNEN UND BEAMTEN IN DEN LÄNDERN (BEAMTENSTATUSGESETZ - BEAMTSTG) § 19 RECHTSSTELLUNG DER VERSORGUNGSEMPFÄNGERINNEN UND VERSORGUNGSEMPFÄNGER (1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend ...
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