zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 11 BEWERTUNGSSTICHTAG Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 12 BEWERTUNG (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 13 STEUERBEFREIUNGEN (1) Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 13A STEUERBEFREIUNG FÜR BETRIEBSVERMÖGEN, BETRIEBE DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UND ANTEILE AN KAPITALGESELLSCHAFTEN (1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 13B BEGÜNSTIGTES VERMÖGEN (1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 13C VERSCHONUNGSABSCHLAG BEI GROßERWERBEN VON BEGÜNSTIGTEM VERMÖGEN (1) Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 die Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 von 26 Millionen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 13D STEUERBEFREIUNG FÜR ZU WOHNZWECKEN VERMIETETE GRUNDSTÜCKE (1) Grundstücke im Sinne des Absatzes 3 sind mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. (2) Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz nicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 14 BERÜCKSICHTIGUNG FRÜHERER ERWERBE (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 15 STEUERKLASSEN (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: 1. der Ehegatte und der Lebenspartner ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERBSCHAFTSTEUER- UND SCHENKUNGSTEUERGESETZ (ERBSTG) § 16 FREIBETRÄGE (1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; 2. der Kinder ...