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Trefferliste für 'frauen'
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- § 3 HilfetelefonG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 3 ADRESSATENKREIS Die Angebote des Hilfetelefons wenden sich insbesondere an: 1. Frauen, die von Gewalt betroffen
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- § 29b PKDBSa - Einzelnorm



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) nur Altersrente Alters- und Hinterbliebenenrente Alters- und Invalidenrente Alters-, Invaliden-und Hinterbliebenenrente Männer Frauen Männer und Frauen Männer Frauen Männer und Frauen Tabelle X 1A 1B 2 3A 3B 4 21 1,72% 1,45% 1,37% 1,58% 1,35% 1,28% 22 1,68% 1,42% 1,34% 1,55% 1,32% 1,25% 23 1,65 ...
- § 6 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND ZUR ÜBERTRAGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITEN IN ANGELEGENHEITEN DER BESOLDUNG, DER BEIHILFE UND DER UNFALLFÜRSORGE AUF DAS BUNDESVERWALTUNGSAMT (BMFSFJBVABESBEIHUNFFANO) § 6 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN
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- § 3 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstellen
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- § 10 BGleiG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DIE GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER BUNDESVERWALTUNG UND IN DEN GERICHTEN DES BUNDES (BUNDESGLEICHSTELLUNGSGESETZ - BGLEIG) § 10 FORTBILDUNG, DIENSTREISEN (1) Die Dienststelle hat die Teilnahme der Beschäftigten an Fortbildungen
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- § 21 EntgTranspG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 21 BERICHT ZUR GLEICHSTELLUNG UND ENTGELTGLEICHHEIT (1) Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines
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- § 23 EntgTranspG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 23 EVALUATION UND BERICHTERSTATTUNG (1) Die Bundesregierung evaluiert nach Inkrafttreten dieses Gesetzes laufend die Wirksamkeit dieses
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- § 24 EntgTranspG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER ENTGELTTRANSPARENZ ZWISCHEN FRAUEN UND MÄNNERN (ENTGELTTRANSPARENZGESETZ - ENTGTRANSPG) § 24 AUFGABE DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN Die Gleichstellungsbeauftragten in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und den Gerichten
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- § 7 SGleiG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis SOLDATINNEN- UND SOLDATENGLEICHSTELLUNGSGESETZ (SGLEIG) § 7 ANNAHMEVERFAHREN, AUSWAHLVERFAHREN (1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern 1. ausreichend Bewerbungen von ...
- § 1 HilfetelefonG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR EINRICHTUNG UND ZUM BETRIEB EINES BUNDESWEITEN HILFETELEFONS „GEWALT GEGEN FRAUEN“ (HILFETELEFONGESETZ - HILFETELEFONG) § 1 EINRICHTUNG Der Bund richtet beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein bundesweites zentrales
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