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Trefferliste für 'gvg'
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- § 119 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 119 (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen
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- § 21g GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 21G (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
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- § 119a GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 119A (1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie
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- § 21h GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 21H Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern
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- § 119b GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 119B (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung einen oder mehrere Senate bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landesgericht als Commercial Court einzurichten, der im ersten
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- § 21i GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 21I (1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten
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- § 120 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 120 (1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. (weggefallen
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- § 21j GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 21J (1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu bilden, so werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtführenden
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- § 120a GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 120A (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist dieser Strafsenat im ersten Rechtszug für
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- § 22 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 22 (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. (3) Die allgemeine
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