zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 157 ÜBERGANGSREGELUNGEN ZU DEN §§ 34C UND 34F (1) Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 158 ÜBERGANGSREGELUNG ZU § 11B; PROBEBETRIEB (1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022 in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt dem Statistischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 159 ÜBERGANGSREGELUNG ZU § 34A (1) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11b ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 160 ÜBERGANGSREGELUNGEN ZU DEN §§ 34C UND 34I (1) Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 45 STELLVERTRETER Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Fußnote (+++ § 45 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 161 ÜBERGANGSREGELUNG ZU § 14 ABSATZ 4 (1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 46 FORTFÜHRUNG DES GEWERBES (1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb ...