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Trefferliste für 'stvg'

Dokument 31 - 40 von 137 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 38a StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 38A ÜBERMITTLUNG AN UND VERWENDUNG DURCH DEN EMPFÄNGER FÜR STATISTISCHE ZWECKE (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften ...
§ 38b StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 38B ÜBERMITTLUNG AN UND VERWENDUNG DURCH DEN EMPFÄNGER FÜR PLANERISCHE ZWECKE (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche ...
§ 39 StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 39 ÜBERMITTLUNG VON FAHRZEUGDATEN UND HALTERDATEN ZUR VERFOLGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind 1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder ...
§ 39a StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 39A AUSKUNFT ÜBER DATEN (1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten ...
§ 40 StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 40 ÜBERMITTLUNG SONSTIGER DATEN Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden ...
§ 41 StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 41 ÜBERMITTLUNGSSPERREN (1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen. (2) Außerdem sind Übermittlungssperren ...
§ 42 StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 42 DATENABGLEICH ZUR BESEITIGUNG VON FEHLERN (1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Fahreignungsregisters und ...
§ 43 StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 43 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN UND DIE VERARBEITUNG DER DATEN DURCH DEN EMPFÄNGER (1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer ...
§ 44 StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 44 LÖSCHUNG DER DATEN IN DEN FAHRZEUGREGISTERN (1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. (2) Die ...
§ 45 StVG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAßENVERKEHRSGESETZ (STVG) § 45 ANONYMISIERTE DATEN Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu ...
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