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Trefferliste für 'tkg'

Dokument 31 - 40 von 250 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 220 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 220 BETEILIGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR BEI BÜRGERLICHEN RECHTSSTREITIGKEITEN Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ...
§ 20 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 20 VERHANDLUNGEN ÜBER ZUGANG UND ZUSAMMENSCHALTUNG (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unternehmen verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zugang und Zusammenschaltung ...
§ 121 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 121 INTERNATIONALER ENTGELTFREIER TELEFONDIENST Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen. * zum Seitenanfang ...
§ 221 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 221 INTERNATIONALE AUFGABEN (1) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur ...
§ 21 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 21 ZUGANGSVERPFLICHTUNG UND ZUSAMMENSCHALTUNG BEI KONTROLLE ÜBER ZUGANG ZU ENDNUTZERN (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, 1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze ...
§ 122 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 122 UMGEHUNGSVERBOT Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
§ 222 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 222 ANERKANNTE ABRECHNUNGSSTELLE FÜR DEN SEEFUNKVERKEHR Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im ...
§ 22 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 22 ZUGANGSVERPFLICHTUNG BEI HINDERNISSEN DER REPLIZIERBARKEIT (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts ...
§ 123 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 123 BEFUGNISSE DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ...
§ 223 TKG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 223 GEBÜHREN UND AUSLAGEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen ...
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