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Trefferliste für 'tkg'
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- § 215 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 215 ANHÖRUNG, MÜNDLICHE VERHANDLUNG (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten
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- § 15 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 15 ÜBERPRÜFUNG VON MARKTDEFINITION, MARKTANALYSE UND REGULIERUNGSVERFÜGUNG (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen
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- § 116 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 116 WEGFALL DES ENTGELTANSPRUCHS Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit 1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Absatz 3
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- § 216 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 216 BETRIEBS- ODER GESCHÄFTSGEHEIMNISSE Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
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- § 16 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 16 VERFAHREN BEI SONSTIGEN MARKTRELEVANTEN MAßNAHMEN Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung
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- § 117 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 117 AUSKUNFTSANSPRUCH (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der
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- § 217 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 217 RECHTSBEHELFE (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfahren
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- § 17 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 17 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU REGULIERUNGSGRUNDSÄTZEN UND ANTRÄGE AUF AUSKUNFT ÜBER DEN REGULIERUNGSRAHMEN FÜR NETZE MIT SEHR HOHER KAPAZITÄT (1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungskonzepts im Sinne von § 2
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- § 118 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 118 DATENBANK FÜR (0)900ER-RUFNUMMERN (1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen: 1. dem
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- § 218 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 218 VORLAGE- UND AUSKUNFTSPFLICHT DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz
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