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- § 76 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 76 ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE AN OBERIRDISCHEN GEWÄSSERN (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete
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- § 77 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 77 RÜCKHALTEFLÄCHEN, BEVORRATUNG (1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der
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- § 78 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 78 BAULICHE SCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR FESTGESETZTE ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen
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- § 78a WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 78A SONSTIGE SCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR FESTGESETZTE ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt: 1. die Errichtung von Mauern, Wällen
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- § 78b WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 78B RISIKOGEBIETE AUßERHALB VON ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETEN (1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen
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- Inhaltsübersicht WHG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) INHALTSÜBERSICHT Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums § 5 Allgemeine
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- § 78c WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 78C HEIZÖLVERBRAUCHERANLAGEN IN ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETEN UND IN WEITEREN RISIKOGEBIETEN (1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten
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- § 1 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 1 ZWECK Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum
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- § 78d WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 78D HOCHWASSERENTSTEHUNGSGEBIETE (1) Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in denen bei Starkniederschlägen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse
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- § 2 WHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS 1) 2) (WASSERHAUSHALTSGESETZ - WHG) § 2 ANWENDUNGSBEREICH (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer, 2. Küstengewässer, 3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für
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