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Trefferliste für 'amtshandlungen'
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- Anlage SeemannsÄKostV 2001 - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR AMTSHANDLUNGEN DER SEEMANNSÄMTER (SEEMANNSÄKOSTV 2001) ANLAGE (ZU § 1) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257 Lfd. Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr Euro 1 Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz
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- § 1 PBefGKostV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR AMTSHANDLUNGEN IM ENTGELTLICHEN ODER GESCHÄFTSMÄßIGEN PERSONENVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN (PBEFGKOSTV) § 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben. * zum
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- Anlage PBefGKostV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR AMTSHANDLUNGEN IM ENTGELTLICHEN ODER GESCHÄFTSMÄßIGEN PERSONENVERKEHR MIT KRAFTFAHRZEUGEN (PBEFGKOSTV) ANLAGE (ZU § 1) GEBÜHRENVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. I 2007, 2571 - 2573; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Lfd. Nr. Gegenstand
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- § 104 IRG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN (IRG) § 104 GLEICHSTELLUNG VON AUSLÄNDISCHEN MIT INLÄNDISCHEN AMTSTRÄGERN BEI AMTSHANDLUNGEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt ...
- § 1 SeemannsÄKostV 2001 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KOSTENVERORDNUNG FÜR AMTSHANDLUNGEN DER SEEMANNSÄMTER (SEEMANNSÄKOSTV 2001) § 1 Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
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- § 1 EnWGKostV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Die Bundesnetzagentur erhebt für kostenpflichtige Amtshandlungen
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- Anlage EnWGKostV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR NACH DEM ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ (ENERGIEWIRTSCHAFTSKOSTENVERORDNUNG - ENWGKOSTV) ANLAGE (ZU § 2) GEBÜHRENVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. I 2022, 2277 – 2285) Nummer Gebührentatbestand
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- § 2 AtSKostV - Einzelnorm



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über Anträge nach § 6 des Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro; 6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes ...
- § 149 SeeArbG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SEEARBEITSGESETZ (SEEARBG) § 149 GEBÜHREN (1) Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen, Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
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- § 4 UAGGebV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER GEBÜHREN UND AUSLAGEN FÜR AMTSHANDLUNGEN DER ZULASSUNGSSTELLE UND DER WIDERSPRUCHSBEHÖRDE BEI DER DURCHFÜHRUNG DES UMWELTAUDITGESETZES (UAG-GEBÜHRENVERORDNUNG - UAGGEBV) § 4 WIDERRUF UND RÜCKNAHME EINES VERWALTUNGSAKTES, ABLEHNUNG UND
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