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Trefferliste für 'aufhebung'
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- § 24 IntGüRVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INTERNATIONALES GÜTERRECHTSVERFAHRENSGESETZ (INTGÜRVG) § 24 VERFAHREN NACH AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG EINES FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRTEN AUSLÄNDISCHEN TITELS (1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert
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- § 3 BesatzRBerG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEREINIGUNG DES BESATZUNGSRECHTS § 3 FOLGEN DER AUFHEBUNG Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben
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- § 1320 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1320 AUFHEBUNG DER NEUEN EHE (1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass
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- § 78 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 78 AUFHEBUNG EINES BESCHLUSSES DER GLÄUBIGERVERSAMMLUNG (1) Widerspricht ein Beschluß der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat das Insolvenzgericht den Beschluß aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter
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- § 27 AVAG - Einzelnorm



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GEBIET DER ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN (ANERKENNUNGS- UND VOLLSTRECKUNGSAUSFÜHRUNGSGESETZ - AVAG) § 27 VERFAHREN NACH AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DES FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRTEN AUSLÄNDISCHEN TITELS IM URSPRUNGSSTAAT (1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ...
- § 1492 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1492 AUFHEBUNG DURCH DEN ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN (1) Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen
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- § 1760 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1760 AUFHEBUNG WEGEN FEHLENDER ERKLÄRUNGEN (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche
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- § 1764 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1764 WIRKUNG DER AUFHEBUNG (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf
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- § 1765 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1765 NAME DES KINDES NACH DER AUFHEBUNG (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht
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- § 7 GVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTÜCKSVERKEHRSORDNUNG (GVO) § 7 VERFAHREN BEI AUFHEBUNG DER GENEHMIGUNG (1) Die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung stehen der Wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht
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