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Trefferliste für 'berufssoldaten'
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- § 110 SVG - Einzelnorm



... SOLDATEN UND IHRER HINTERBLIEBENEN (SOLDATENVERSORGUNGSGESETZ - SVG) § 110 VERTEILUNG DER VERSORGUNGSLASTEN BEI ÜBERNAHME VON BERUFSSOLDATINNEN UND BERUFSSOLDATEN IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS ZU EINEM ANDEREN DIENSTHERRN Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der Bundeswehr ...
- § 119 SVG - Einzelnorm



... - SVG) § 119 ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR VOR DEM 1. JANUAR 2001 EINGETRETENE VERSORGUNGSFÄLLE UND FÜR AM 1. JANUAR 2001 VORHANDENE BERUFSSOLDATINNEN UND BERUFSSOLDATEN (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 ...
- § 40 SVG - Einzelnorm



... auf zwei Dezimalstellen gerundet. (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze ...
- § 51 SVG - Einzelnorm



... UND FRÜHEREN SOLDATEN UND IHRER HINTERBLIEBENEN (SOLDATENVERSORGUNGSGESETZ - SVG) § 51 UNTERHALTSBEITRAG FÜR ENTLASSENE BERUFSSOLDATINNEN UND BERUFSSOLDATEN Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder ...
- § 45 SG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 45 ALTERSGRENZEN (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den
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- § 1 BNV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 1 (WEGGEFALLEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 2 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 2 NEBENTÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder
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- § 3 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 3 ZULÄSSIGKEIT VON NEBENTÄTIGKEITEN IM BUNDESDIENST Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften
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- § 4 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 4 VERGÜTUNG (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn
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- § 5 BNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENTÄTIGKEIT DER BUNDESBEAMTEN, BERUFSSOLDATEN UND SOLDATEN AUF ZEIT (BUNDESNEBENTÄTIGKEITSVERORDNUNG - BNV) § 5 ALLGEMEINE ERTEILUNG, WIDERRUF DER GENEHMIGUNG (1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen
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