, umso höher die Genauigkeit.



... VERORDNUNG ZUR FÖRDERUNG DER TRANSPARENZ AUF DEM TELEKOMMUNIKATIONSMARKT (TK-TRANSPARENZVERORDNUNG - TKTRANSPARENZV) § 3 INFORMATIONSRECHTE DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses ...



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEREITSTELLUNG VON FUNKANLAGEN AUF DEM MARKT 1 (FUNKANLAGENGESETZ - FUAG) § 23 ZUSTÄNDIGKEITEN UND BEFUGNISSE DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen ...



... , DIE MODERNISIERUNG UND DEN AUSBAU DER KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG (KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGSGESETZ - KWKG 2025) § 32 BENACHRICHTIGUNG UND BETEILIGUNG DER BUNDESNETZAGENTUR BEI BÜRGERLICHEN RECHTSSTREITIGKEITEN (1) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die ...



... VERORDNUNG FÜR DIE AUSSENDUNG ÖFFENTLICHER WARNUNGEN IN MOBILFUNKNETZEN (MOBILFUNK-WARN-VERORDNUNG - MWV) § 9 AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher ...



... ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 22 ZUSTÄNDIGKEITEN UND BEFUGNISSE DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere ...



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... GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 103 WAHRNEHMUNG VON AUFGABEN DURCH DIE BUNDESNETZAGENTUR (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ...



... ÜBER DEN MESSSTELLENBETRIEB UND DIE DATENKOMMUNIKATION IN INTELLIGENTEN ENERGIENETZEN 1 (MESSSTELLENBETRIEBSGESETZ - MSBG) § 47 FESTLEGUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Schutzprofile und Technischen ...



... ÜBER DEN MESSSTELLENBETRIEB UND DIE DATENKOMMUNIKATION IN INTELLIGENTEN ENERGIENETZEN 1 (MESSSTELLENBETRIEBSGESETZ - MSBG) § 75 FESTLEGUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen ...



... DER TECHNISCHEN SICHERHEIT UND SYSTEMSTABILITÄT DES ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSNETZES (SYSTEMSTABILITÄTSVERORDNUNG - SYSSTABV) § 20 INFORMATION DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, auf Anforderung der Bundesnetzagentur gemeinsam einen Bericht über den Stand ...