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- § 45 SLV - Einzelnorm



... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 45 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERIN ODER OFFIZIER DES MILITÄRFACHLICHEN DIENSTES (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes ...
- § 8 LAP-htVerwDV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN HÖHEREN TECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST DES BUNDES (LAP-HTVERWDV) § 8 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen ...
- § 7 LAP-mftDBwV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN FEUERWEHRTECHNISCHEN DIENST IN DER BUNDESWEHR (LAP-MFTDBWV) § 7 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und ...
- § 35 NotAktVV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FÜHRUNG NOTARIELLER AKTEN UND VERZEICHNISSE (NOTAKTVV) § 35 EINSTELLUNG VON DOKUMENTEN (1) Dokumente, die nach § 34 in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren sind, sollen unverzüglich nach der Eintragung in das Urkundenverzeichnis
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- § 47 JGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis JUGENDGERICHTSGESETZ (JGG) § 47 EINSTELLUNG DES VERFAHRENS DURCH DEN RICHTER (1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, 2. eine erzieherische Maßnahme
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- § 25 BörsG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÖRSENGESETZ (BÖRSG) § 25 AUSSETZUNG UND EINSTELLUNG DES HANDELS (1) Die Geschäftsführung kann den Handel von Finanzinstrumenten, Wirtschaftsgütern oder Rechten 1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum
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- § 289 InsO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 289 EINSTELLUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist
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- § 775 ZPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 775 EINSTELLUNG ODER BESCHRÄNKUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: 1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu
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- § 24 GntZollDVDV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN ZOLLDIENST DES BUNDES (GNTZOLLDVDV) § 24 EINSTELLUNG UND GESUNDHEITLICHE EIGNUNG (1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, 2. die nach ...
- § 21 SVertO - Einzelnorm



... EINES FONDS ZUR BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG IN DER SEE- UND BINNENSCHIFFAHRT (SCHIFFAHRTSRECHTLICHE VERTEILUNGSORDNUNG - SVERTO) § 21 ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so ordnet das ...
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