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- § 7 LAP-mftDBwV - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHN, AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN MITTLEREN FEUERWEHRTECHNISCHEN DIENST IN DER BUNDESWEHR (LAP-MFTDBWV) § 7 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und ...
- § 11 BLV - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTEN (BUNDESLAUFBAHNVERORDNUNG - BLV) § 11 VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST; AUSWAHLVERFAHREN (1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme ...
- § 11 De-Mail-G - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DE-MAIL-GESETZ § 11 EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT (1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass das De-Mail-Konto von einem anderen akkreditierten Diensteanbieter
...
- § 12 EinsatzWVG - Einzelnorm



... DER WEITERVERWENDUNG NACH EINSATZUNFÄLLEN (EINSATZ-WEITERVERWENDUNGSGESETZ - EINSATZWVG) § 12 VERLÄNGERUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN, ERNEUTE EINSTELLUNG (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit verlängert. Leistungen nach § 4 Absatz ...
- § 10 SLV - Einzelnorm



... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 10 EINSTELLUNG IN EINE LAUFBAHN DER MANNSCHAFTEN (1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann eingestellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. ...
- § 13 SLV - Einzelnorm



... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 13 EINSTELLUNG ALS UNTEROFFIZIERANWÄRTERIN ODER UNTEROFFIZIERANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere ...
- § 17 SLV - Einzelnorm



... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 17 EINSTELLUNG ALS FELDWEBELANWÄRTERIN ODER FELDWEBELANWÄRTER (1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes ...
- § 45 SLV - Einzelnorm



... zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE LAUFBAHNEN DER SOLDATINNEN UND SOLDATEN (SOLDATENLAUFBAHNVERORDNUNG - SLV) § 45 EINSTELLUNG ALS OFFIZIERIN ODER OFFIZIER DES MILITÄRFACHLICHEN DIENSTES (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes ...
- § 47 JGG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis JUGENDGERICHTSGESETZ (JGG) § 47 EINSTELLUNG DES VERFAHRENS DURCH DEN RICHTER (1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen, 2. eine erzieherische Maßnahme
...
- § 17 GtDFmEloAufklVDV - Einzelnorm



... FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN VERWALTUNGSDIENST DES BUNDES IM VERWENDUNGSBEREICH FERNMELDE- UND ELEKTRONISCHE AUFKLÄRUNG (GTDFMELOAUFKLVDV) § 17 EINSTELLUNG IN DEN VORBEREITUNGSDIENST (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde ...
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