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Trefferliste für 'gerichtsverfassungsgesetzes'
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- § 72a GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 72A (1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebildet: 1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, 2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen
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- § 169 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 169 (1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen
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- § 73 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 73 (1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte. (2) Die Strafkammern erledigen außerdem
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- § 170 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 170 (1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den
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- § 73a GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 73A (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 171 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 171 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 74 GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 74 (1) Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören. Sie sind auch zuständig für
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- § 171a GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 171A Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
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- § 74a GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 74A (1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten
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- § 171b GVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 171B (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs
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