, umso höher die Genauigkeit.



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... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 65 ENTSCHÄDIGUNG BEI BEHÖRDLICHEN MAßNAHMEN (1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 66 ZAHLUNGSVERPFLICHTETER Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land, 1. in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 67 PFÄNDUNG Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 68 RECHTSWEG Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 69 KOSTEN (1) Folgende Kosten sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht ein anderer Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist: ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) §§ 70 BIS 72 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 73 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) (weggefallen)(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz ...



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 74 STRAFVORSCHRIFTEN (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 ...