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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ANORDNUNG ÜBER DIE VERTRETUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ (BMJ-VERTRETUNGSANORDNUNG - BMJVERTRANO) § 3 BEZEICHNUNG DES VERTRETUNGSVERHÄLTNISSES (1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin ...
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ANORDNUNG ZUR ÜBERTRAGUNG DISZIPLINARRECHTLICHER BEFUGNISSE AUF DIE GERICHTE UND BEHÖRDEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ II. Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die übertragenen Disziplinarbefugnisse im Einzelfall selbst auszuüben. Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ...
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ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN IN BEAMTENRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN AUF DIE GERICHTE UND BEHÖRDEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ II. Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind ...
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FÜR DEN ERLASS VON WIDERSPRUCHSBESCHEIDEN UND DIE VERTRETUNG BEI KLAGEN IN BEIHILFEANGELEGENHEITEN IM GESCHÄFTSBEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS DER JUSTIZ UND FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ (BMJVBHWIDVERTRANO) § 1 ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Beihilfeangelegenheiten ...
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Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und rechtlich falsch wiederzugeben. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeitet mit Nachdruck daran, auch diese Inhalte so weit wie möglich barrierefrei anzubieten. Es wird nicht zuletzt deshalb ...
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