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Trefferliste für 'kalendervierteljahres'
Dokument 31 - 40 von 76 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 2 GefBeitrV 1998 - Einzelnorm



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Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschläge auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitragsansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die ...
- § 169 BEG - Einzelnorm



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nach dem 1. Januar 1969 geltend gemacht werden, besteht ein Zinsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Ausübung der Rentenwahl bei Schaden im beruflichen ...
- § 17a SGB 4 - Einzelnorm



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, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt. (3) Der angewandte ...
- § 63 SEG - Einzelnorm



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der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Kalendermonat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt. (3) Der angewandte Umrechnungskurs ...
- Anlage 16 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 4. Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt. 5. Die Ansprüche auf die Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zu dem in Nr. 1 genannten Enddatum. 6 ...
- Anlage 17 SokaSiG2 - Einzelnorm



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. 4. Entfällt eine der Voraussetzungen zur Beihilfe der Zusatzversorgungskasse, so erlischt der Anspruch auf die Ergänzungsbeihilfe zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in das das Ereignis fällt. 5. Die Ansprüche auf die Ergänzungsbeihilfe bestehen längstens bis zu dem in Nr. 1 genannten Enddatum. 6 ...
- § 91 EStG - Einzelnorm



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Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln. Fußnote (+++ § 91: Zur Anwendung vgl. § 52 +++) * zum Seitenanfang ...
- § 1 FzgLiefgMeldV - Einzelnorm



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1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes) eines neuen Fahrzeuges im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer ...
- § 10 FinDAG - Einzelnorm



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für den öffentlichen Dienst oder den diesen Tarifvertrag ersetzenden Regelungen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Dies gilt auch für bestehende Verträge. Um eine verhältnismäßige Ausgestaltung im Einzelfall sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch ...
- § 7c AltZertG - Einzelnorm



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nach § 2a Satz 1 sind vom Vertragspartner nicht geschuldet. Die Anzeige einer Kostenänderung hat mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, bevor die Kostenänderung wirksam werden soll, zu erfolgen. Bei einer Kostenänderung vor Beginn der Auszahlungsphase hat der Anbieter ...
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