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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
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- § 1 ZAG - Einzelnorm



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nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen; 3. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Erbringen ...
- § 27 InstitutsVergV - Einzelnorm



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Entwicklung der Gruppe ausgerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die gruppenweite Vergütungsstrategie hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unternehmen umzusetzen ...
- § 1 KredWGJPNFreistV - Einzelnorm



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Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht der japanischen Financial Services Agency unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass 1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ...
- § 2 InhKontrollV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 2 ANZEIGENEXEMPLARE, EINREICHUNGSWEG UND ÜBERSETZUNGEN (1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut
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- § 5b AnzV - Einzelnorm



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UND DIE VORLAGE VON UNTERLAGEN NACH DEM KREDITWESENGESETZ (ANZEIGENVERORDNUNG - ANZV) § 5B ERKLÄRUNGEN DER NACH § 24 ABSATZ 1 NUMMER 1 UND 15 DES KREDITWESENGESETZES ANZUZEIGENDEN PERSONEN UND DES ANZEIGENDEN INSTITUTS (1) Ein Institut, bei dem die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen ...
- § 19 GewStDV - Einzelnorm



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(GEWSTDV) § 19 SCHULDEN BESTIMMTER UNTERNEHMEN (1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der ...
- § 17 InhKontrollV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 17 ANZEIGE DER VERRINGERUNG ODER AUFGABE EINER BEDEUTENDEN BETEILIGUNG (1) Für die Anzeigen 1. der
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- § 16 AnzV - Einzelnorm



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VORLAGE VON UNTERLAGEN NACH DEM KREDITWESENGESETZ (ANZEIGENVERORDNUNG - ANZV) § 16 ANZEIGEN NACH § 12A ABSATZ 1 SATZ 3 UND NACH § 24 ABSATZ 3A DES KREDITWESENGESETZES (FINANZHOLDING-GESELLSCHAFTEN, GEMISCHTE FINANZHOLDING-GESELLSCHAFTEN) (1) Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer ...
- § 2 SAG - Einzelnorm



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sind, oder b) ein Institut, aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und bb) für das in einem nach Maßgabe von § 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist. 3b. Abwicklungsgruppe ...
- § 34f GewO - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34F FINANZANLAGENVERMITTLER (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen ...
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