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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'

Dokument 31 - 40 von 636 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 49c SAG - Einzelnorm*
... zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, b) einem Rekapitalisierungsbetrag, der ...
§ 2 SAG - Einzelnorm*
... sind, oder b) ein Institut, aa) das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und bb) für das in einem nach Maßgabe von § 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist. 3b. Abwicklungsgruppe ...
§ 27 InstitutsVergV - Einzelnorm*
... Entwicklung der Gruppe ausgerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die gruppenweite Vergütungsstrategie hat die Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Unternehmen umzusetzen ...
§ 34f GewO - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis GEWERBEORDNUNG § 34F FINANZANLAGENVERMITTLER (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes gewerbsmäßig zu 1. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen ...
§ 2 InhKontrollV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 2 ANZEIGENEXEMPLARE, EINREICHUNGSWEG UND ÜBERSETZUNGEN (1) Ist das Zielunternehmen ein Kreditinstitut ...
§ 120 SAG - Einzelnorm*
... ABWICKLUNG VON INSTITUTEN UND FINANZGRUPPEN (SANIERUNGS- UND ABWICKLUNGSGESETZ - SAG) § 120 BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES (1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde ...
§ 1 KredWGJPNFreistV - Einzelnorm*
... Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Japan, die der Aufsicht der japanischen Financial Services Agency unterstehen, gilt § 1a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass 1. die Vorgaben der Artikel 11 bis 386 und 429 bis 429g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ...
§ 17 InhKontrollV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) § 17 ANZEIGE DER VERRINGERUNG ODER AUFGABE EINER BEDEUTENDEN BETEILIGUNG (1) Für die Anzeigen 1. der ...
§ 5b AnzV - Einzelnorm*
... UND DIE VORLAGE VON UNTERLAGEN NACH DEM KREDITWESENGESETZ (ANZEIGENVERORDNUNG - ANZV) § 5B ERKLÄRUNGEN DER NACH § 24 ABSATZ 1 NUMMER 1 UND 15 DES KREDITWESENGESETZES ANZUZEIGENDEN PERSONEN UND DES ANZEIGENDEN INSTITUTS (1) Ein Institut, bei dem die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, hat den Anzeigen ...
§ 19 GewStDV - Einzelnorm*
... (GEWSTDV) § 19 SCHULDEN BESTIMMTER UNTERNEHMEN (1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der ...
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