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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 31 - 40 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Art 1 DBSeeLuftAbkG PAN - Einzelnorm*
... DEUTSCHLAND UND DER REPUBLIK PANAMA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN BETREFFEND DEN BETRIEB VON SEESCHIFFEN ODER LUFTFAHRZEUGEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR ART 1  Dem in Panama-Stadt am 21. November 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik ...
§ 19 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 19 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS DES BEFÖRDERERS Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauftragt ...
§ 23 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 23 PFLICHTEN DES SCHIFFSFÜHRERS Der Schiffsführer 1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ...
§ 24 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 24 PFLICHTEN DES MIT DER PLANUNG DER BELADUNG BEAUFTRAGTEN Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach ...
§ 25 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 25 PFLICHTEN DES EMPFÄNGERS Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer ...
§ 3 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 3 DAUER DER ZULASSUNG Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 26 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 26 PFLICHTEN MEHRERER BETEILIGTER (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten bei der Beförderung ...
§ 4 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 4 BETRIEBLICHE ORGANISATION; ÜBERTRAGUNG DER VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche ...
§ 27 GGVSee - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 27 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich ...
§ 6 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 6 AUSRÜSTUNG; ÜBERTRAGUNG DER VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit einer ...
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