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Trefferliste für 'seeschiffen'

Dokument 31 - 40 von 226 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 9 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm*
... vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich ...
§ 10 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm*
... vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich ...
Eingangsformel SeeBewachV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März ...
§ 3 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 3 DAUER DER ZULASSUNG Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 4 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 4 BETRIEBLICHE ORGANISATION; ÜBERTRAGUNG DER VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bewachungsunternehmen muss eine ordnungsgemäße betriebliche ...
§ 6 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 6 AUSRÜSTUNG; ÜBERTRAGUNG DER VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit einer ...
§ 7 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 7 ANFORDERUNGEN AN DIE EINGESETZTEN PERSONEN Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die 1. zuverlässig ...
§ 8 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 8 ZUVERLÄSSIGKEIT; DEM BEWACHUNGSUNTERNEHMEN VORZULEGENDE UNTERLAGEN (1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn 1. sie rechtskräftig ...
§ 9 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 9 PERSÖNLICHE EIGNUNG (1) Personen besitzen keine persönliche Eignung, wenn sie 1. geschäftsunfähig sind, 2. abhängig von Alkohol oder ...
§ 11 SeeBewachV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 11 ANFORDERUNGEN AN DIE GESCHÄFTSLEITUNG SOWIE AN DIE MIT DER LEITUNG DES BETRIEBES ODER EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG BEAUFTRAGTEN PERSONEN ...
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