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Trefferliste für 'teilzeit'
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- § 19 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 19 AUS- UND WEITERBILDUNG Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
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- § 20 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 20 INFORMATION DER ARBEITNEHMERVERTRETUNG Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und
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- § 21 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 21 AUFLÖSEND BEDINGTE ARBEITSVERTRÄGE Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1
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- § 22 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 22 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN (1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften
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- § 23 TzBfG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 23 BESONDERE GESETZLICHE REGELUNGEN Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
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- BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- § 5b DRiG - Einzelnorm



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Ausbildung können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen werden. (6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege 1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder 2. eines laut ärztlichen ...
- § 484 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 484 FORM UND INHALT DES VERTRAGS (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in
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- § 13 MTBG - Einzelnorm



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BERUFE IN DER MEDIZINISCHEN TECHNOLOGIE (MT-BERUFE-GESETZ - MTBG) § 13 DAUER UND STRUKTUR DER AUSBILDUNG (1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden. (2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre. (3) Die Ausbildung besteht aus 1. theoretischem ...
- Inhaltsübersicht BBG - Einzelnorm



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2 Arbeitszeit § 87 Arbeitszeit § 88 Mehrarbeit § 89 Erholungsurlaub § 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger § 91 Teilzeit § 92 Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung § 92a Familienpflegezeit mit Vorschuss § 92b Pflegezeit mit Vorschuss § 93 Altersteilzeit ...
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