zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 136 INFORMATIONEN ÜBER PASSIVE NETZINFRASTRUKTUREN (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des Ausbaus von Netzen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 36 VERÖFFENTLICHUNG Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen. * zum Seitenanfang * Impressum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 137 VOR-ORT-UNTERSUCHUNG PASSIVER NETZINFRASTRUKTUREN (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 37 MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN EINES UNTERNEHMENS MIT BETRÄCHTLICHER MARKTMACHT BEI DER FORDERUNG UND VEREINBARUNG VON ENTGELTEN (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 138 MITNUTZUNG ÖFFENTLICHER VERSORGUNGSNETZE (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 38 ENTGELTREGULIERUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 139 UMFANG DES MITNUTZUNGSANSPRUCHS BEI ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSNETZEN (1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung. (2) Soweit es für den Betrieb ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 39 MAßSTÄBE DER ENTGELTGENEHMIGUNG (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte 1. anhand der Maßstäbe des § 37, 2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 140 EINNAHMEN AUS MITNUTZUNGEN Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 40 VERFAHREN DER ENTGELTGENEHMIGUNG (1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Der Antrag muss ...