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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
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- § 208 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 208 INHALT DES ANSPRUCHS AUF BARABFINDUNG UND PRÜFUNG DER BARABFINDUNG Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback
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- § 305 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 305 GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNG (1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
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- § 24 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 24 WERTANSÄTZE DES ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGERS In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlußbilanz eines übertragenden
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- § 110 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 110 INHALT DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, braucht der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 nicht
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- § 209 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 209 ANNAHME DES ANGEBOTS Das Angebot nach § 207 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register bekannt gemacht
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- § 306 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 306 VERSCHMELZUNGSFÄHIGE GESELLSCHAFTEN (1) An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können beteiligt sein: 1. als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 119 Nummer
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- § 25 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 25 SCHADENERSATZPFLICHT DER VERWALTUNGSTRÄGER DER ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGER (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind als
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- § 111 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 111 BEKANNTMACHUNG DES VERSCHMELZUNGSVERTRAGS Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll
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- § 210 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 210 AUSSCHLUß VON KLAGEN GEGEN DEN FORMWECHSELBESCHLUSS Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Formwechselbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 207 nicht angemessen oder daß die Barabfindung im
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- § 307 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 307 VERSCHMELZUNGSPLAN (1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Verschmelzungsplan auf. (2) Der Verschmelzungsplan
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