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Trefferliste für 'vwvfg'

Dokument 31 - 40 von 146 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 71c VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 71C INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken ...
§ 71d VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 71D GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden ...
§ 71e VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 71E ELEKTRONISCHES VERFAHREN Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 72 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 72 ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DAS PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN (1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ...
§ 73 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 73 ANHÖRUNGSVERFAHREN (1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben ...
§ 74 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 74 PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS, PLANGENEHMIGUNG (1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen ...
§ 75 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 75 RECHTSWIRKUNGEN DER PLANFESTSTELLUNG (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen ...
§ 76 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 76 PLANÄNDERUNGEN VOR FERTIGSTELLUNG DES VORHABENS (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher ...
§ 77 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 77 AUFHEBUNG DES PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSSES Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In ...
§ 78 VwVfG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 78 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER VORHABEN (1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen ...
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