zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8A GRUNDSÄTZE DER HILFELEISTUNG (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 94 ÜBERTRAGUNG GEMEINDLICHER AUFGABEN Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8B FORM UND BEHANDLUNG DER ERSUCHEN (1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 95 SONDERREGELUNG FÜR VERTEIDIGUNGSANGELEGENHEITEN Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8C KOSTEN DER HILFELEISTUNG Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 96 ÜBERLEITUNG VON VERFAHREN (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8D MITTEILUNGEN VON AMTS WEGEN (1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSVERFAHRENSGESETZ (VWVFG) § 8E ANWENDBARKEIT Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist ...