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Trefferliste für 'wehrpflicht'
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, umso höher die Genauigkeit.
- § 31 WPflG - Einzelnorm



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hat, so gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung des Wehrdienstes durch einen Ausschluss darf für die Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
- § 53 BGSG - Einzelnorm



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sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- SG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung § 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren § 79 Vorführung und Zuführung 6. Verhältnis zur Wehrpflicht § 80 Konkurrenzregelung Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen § 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen Sechster Abschnitt ...
- § 51 AufenthG - Einzelnorm



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eine Bescheinigung aus. (3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. (4) Nach Absatz ...
- § 48 WPflG - Einzelnorm



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in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden ...
- § 59 BGSG - Einzelnorm



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, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die ...
- § 30 KfSachvG - Einzelnorm



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dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20, 3. fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3, 4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr, 5. sonst ...
- § 19a ZDG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DEN ZIVILDIENST DER KRIEGSDIENSTVERWEIGERER (ZIVILDIENSTGESETZ - ZDG) § 19A VERLEGUNG DES STÄNDIGEN AUFENTHALTES (1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt 1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland ...
- § 57 SG - Einzelnorm



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. (2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze ...
- § 58 SG - Einzelnorm



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GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 58 WEHRDIENST NACH DEM WEHRPFLICHTGESETZ (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz. (2) Die Beförderung eines Soldaten ...
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