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Trefferliste für 'zpo'

Dokument 31 - 40 von 1140 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 1118 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1118 ZENTRALBEHÖRDE Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die ...
§ 1119 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1119 VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT (1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt ...
§ 1120 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1120 MEHRSPRACHIGE FORMULARE Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen ...
§ 1121 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1121 ZIELSETZUNG UND ANWENDUNGSBEREICH (1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ...
§ 1122 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1122 UMFANG DER ERPROBUNG (1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung. (2) Die Erprobung ...
§ 1123 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1123 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: 1. diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen, 2. den Zeitpunkt, in dem ...
§ 1124 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1124 DIGITALE KOMMUNIKATION; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage 1. mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird: a) auf einem sicheren Übermittlungsweg ...
§ 1125 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1125 DIGITALE EINGABESYSTEME IM ONLINE-VERFAHREN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt ...
§ 1126 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1126 DIGITALE STRUKTURIERUNG (1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische ...
§ 1127 ZPO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZIVILPROZESSORDNUNG § 1127 VERHANDLUNG (1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung, 1. wenn es ...
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